Der Bundesfinanzhof entschied, dass Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften
verfassungswidrig sind. Die Regelung stelle eine doppelte Ungleichbehandlung der Steuerzahler
dar, die mit dem Gleichheitsgebot nach dem Grundgesetz nicht vereinbar sei.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach
Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu
behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten.
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich geklärt, ob der Pauschalsteuersatz von 25 % auf solche Veranstaltungen
angewendet werden darf, die zwar gesellschaftlichen Charakter haben, aber nicht allen Betriebsangehörigen
offensteht.
Der Bundesfinanzminister hatte es angekündigt, aber das Zweite Jahressteuergesetz 2024 kam überraschend.
Es soll sich der vielfältigen Herausforderungen annehmen, die mit den im Jahressteuergesetz
2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können.
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